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Der Absorber:
Schienenbonus ist nicht mehr zeigemäss

IG Bohr:
Schienenbonus muss weg

Die Bewertung akustischer Belastungen erfolgt in der Regel durch Berechnung des energieäquivalenten Dauerschallpegels. Dass dieser nicht mit einer entsprechenden Wirkungsäquivalenz einhergeht, zeigt eine Metaanalyse, wonach Fluglärm stärker belästigt als Straßenverkehrslärm und dieser wiederum stärker als Schienenverkehrslärm. Da diese Unterschiede mit der akustischen Belastung zudem größer werden, ist z. B. die Höhe des in der Bundesrepublik geltenden Schienenbonus [16. 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung] fraglich, der an der Bahn einen um 5 dB(A) höheren äquivalenten Dauerschallpegel als an verkehrsreichen Straßen erlaubt. Ob und in welcher Höhe solche Bonus-Malus-Regelungen für Kommunikationsstörungen, kognitive Leistungen und insbesondere für den Schlaf gelten, ist bisher völlig offen.

Forschungsgemeinschaft Leiser Verkehr

Die Bundesregierung 27.07.2005:
Schienenbonus bleibt

Die Bundesregierung 11.03.2008:Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Winfried Hermann, Dr. Anton Hofreiter, Peter Hettlich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Dies ist ein XYZ

Forderungen und Wünsche der Anwohner der Güterumgehungsbahn an die Stadt Hamburg zur Lärmsanierung für den Streckenabschnitt Barmbek, Dulsberg, Eilbek...

Rückabwicklung

In jedem Falle müssen finanzielle Härten für Einzeleigentümer verhindert werden. Damit nicht wegen einiger weniger Fenster, die nicht rückabgewickelt werden können, ganze Abschnitte ohne Lärmschutzwände bleiben, muss ggf. die Stadt gegenüber der Bahn für solche Fälle gewisse Mittel bereitstellen.

Bau der Lärmschutzwände

Soweit an einzelnen Abschnitten die von der Bahn vorgesehenen Maßnahmen für hinreichenden Lärmschutz nicht ausreichen werden, muss die Stadt ihrer sozialen Verpflichtung in diesen finanziell benachteiligten Stadtteilen nachkommen. Das gilt für Einwohner in Wohnungseigentumsanlagen ebenso wie für Kleingärten, KiTas, Schulen und Erholungsflächen (z.B. Parks). Auch dürfen wegen der dichten Besiedlung keine Wandlücken verbleiben, durch die eine Lärmschleppe quasi durch die Hintertür in die Wohn- und Erholungsbereiche eindringt. Hierfür muss die Stadt ggf. auch zusätzliche Haushaltsmittel einsetzen.

Da neben der Güterumgehungsbahn auch die S-Bahn erheblichen Lärm verursacht, sind zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen (ergänzend auf der S-Bahn-Seite) vorzusehen. Das gilt insbesondere für die Absicht der Stadt, die S-Bahn künftig auch nachts verkehren zu lassen. Denkbar und erforderlich können zusätzliche Wände vor den S-Bahn-Gleisen sein.

Finanzielle Hilfen der Stadt für die betroffenen Bürger

Nachdem das neue HID-Gesetz nunmehr in Kraft ist und auch für Lärmschutzmaßnahmen greift, muss die Stadt ihre Zusage einer 50:50 Mitfinanzierung auch dann einhalten, wenn die Eigentümer Lärmschutz-Maßnahmen über das HID-Gesetz abwickeln möchten (Vermeidung von Trittbrettfahrern). Da es hierfür noch keine Erfahrungen gibt, muss die Stadt modellhaft konkrete Abschnitte unterstützen und ggf. auch die Kosten für die Maßnahmenträger übernehmen. Die Bürger können die (zwangsläufig entstehenden) „Anlaufkosten“ für ein solches Gesetz (Modellabschnitte) nicht übernehmen.

Soweit in einigen Fällen die Bürger/Anwohner/Eigentümer aus sozialen Gründen zu finanziellen Zahlungen für zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen (insbesondere die Erhöhungen von Lärmschutzwänden) nicht oder nur zum Teil in der Lage sind, muss die Stadt in diesen Bereichen auch mehr als 50% der Zusatzkosten tragen. Andernfalls würden die Mieter/Anwohner in solchen Abschnitten schlechter gestellt werden als in „reicheren“ Einfamilienhausgebieten.

Brückenentdröhnung

Bisher hat die Bahn hinsichtlich des erheblichen „Brückendröhnens“ nur ansatzweise Überlegungen für den nördlichen Streckenabschnitt angestellt. An unserem Streckenbereich gibt es eine große Anzahl von Brücken, die dringend entdröhnt werden müssen. Hier muss die Stadt Einfluss auf die Bahn nehmen, konkrete Entdröhnungsmaßnahmen durchzuführen. Es darf nicht sein, dass der Lärmschutz der Wände wirkungslos bleibt, weil die Brücken nicht entdröhnt werden (Beispiele: Bramfelder Straße, Lämmersieth, Alter Teichweg, Eilbeker Weg; hier stehen die Wohngebäude nur wenige Meter neben den Stahlbrücken).

Zur Sicherstellung des Lärmschutzes an diesen Stellen muss die Stadt nicht nur Forderungen gegenüber der Bahn geltend machen sondern auch aktiv an Messungen mitwirken und ggf. die Kosten für erforderliche Lärmgutachten an den Brücken übernehmen.

Geschwindigkeitsbegrenzung, solange die Lärmschutzwände nicht stehen.

Wir fordern, dass auf der Güterumgehungsbahn die Geschwindigkeit der Züge auf 30 km/h herabgesetzt wird, solange ausreichender Lärmschutz nicht realisiert ist. Wir erwarten, dass die Stadt sich gegenüber der Bahn mit dieser Forderung durchsetzt.

Abschaffung des sog. Schienenbonus für den schienengebundenen Verkehr

Bekanntlich darf die Bahn ihre Lärmschutzmaßnahmen niedriger auslegen, weil für sie (noch) der sog. Bahnbonus gilt, d.h. dass so getan wird, als wenn der Lärm der Züge um 5 dB(A) niedriger ist als er tatsächlich entsteht. Bereits der vorige Senat hat sich länderübergreifend für eine Änderung der antiquierten Regelung eingesetzt. Wir erwarten von der Stadt, dass der Bahnbonus kurzfristig abgeschafft wird.

EU-Umgebungslärm-Richtlinie

Im Hinblick auf die EU-Umgebungslärm-Richtlinie würde es der Stadt gut zu Gesicht stehen, nicht nur Aktionspläne aufzustellen, sondern schon konkrete Ergebnisse vorzuweisen, d.h. Lärmschutzmaßnahmen insbesondere in solchen Stadtteilen durchzuführen, die ohnehin stark von Lärm belastet sind.

Hamburg, den 18. April 2008

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